AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Punkt 1: Verleihobjekt / Verleihzeitraum
Der Mieter empfängt vom Vermieter einen für den Straßenverkehr sicheren und komplett schadenfreien Anhänger. Mit dem Empfang des Anhängers erkennt der Mieter an, dass sich dieser in einem für den Straßenverkehr unbedenklichen Zustand befindet und keine Schäden aufweist. Ermittelbare Mängel müssen im Mietvertrag dokumentiert werden. Sagt der Mieter aus, dass bei Empfang des Anhängers nicht erkennbare Mängel vorlagen, so muss er dies beweisen. Der Vermieter belehrt den Mieter vor der Anwendung des Mietanhängers über Beschaffenheit, mechanischen sowie den elektrischen Umfang des Verleihanhängers. Außerdem bestätigt der Mieter, dass der Anhänger insgesamt keine groben Verunreinigungen aufweist.

Die Mindestverleihdauer beträgt 24 Stunden.
Der Verleihzeitraum wird bei Erstellung des Mietvertrages festgesetzt.
Eine Verlängerung des Mietvertrages wird nur mit rechtzeitiger Genehmigung des Vermieters vor Beendigung des Mietverhältnisses akzeptiert.
Bei verspäteter Zurückgabe verpflichtet sich der Mieter die zusätzlich anfallenden Mietgebühren komplett ohne dass es einen Beweis zur Verleihmöglichkeit gibt, zu begleichen.
Der Vermieter kann noch innerhalb von 24 Stunden nach Abgabe des Anhängers entstandene Schäden beanstanden.

Punkt 2: Vorabbuchung
Vorabbuchungen von Anhängern, ganz gleich ob mündlich oder schriftlich, sind bindend. Der gebuchte Anhänger wird vom Vermieter nicht länger als zwei Stunden nach dem vereinbarten Verleihbeginn reserviert. Ist der Anhänger nicht für den allg. Straßenverkehr einsatzfähig und somit nicht verleihbar, haftet der Vermieter nicht für bereits entstandene Kosten des Mieters.

Punkt 3: Anwendung
Die Anwendung des Verleihanhängers erfolgt in der dafür vorgesehenen Weise. Transportierte Güter und Frachten sind von uns bzw. von unserer Versicherung nicht gedeckt. Der Vermieter haftet nicht für Ansprüche, die aus der Mitnahme oder Transport entstehen.
Der Mieter verpflichtet sich, den Anhänger schonend zu behandeln und um seine ursprüngliche Beschaffenheit zu sorgen. Hierzu zählt auch die ständige Prüfung auf Straßenverkehrssicherheit, Unversehrtheit der Reifen bzw. Reifendruck und Beleuchtungseinheiten.
Im Fall der Betriebsunfähigkeit des Anhängers, hat der Mieter die Obliegenheit, alle notwendigen Vorkehrungen zur Absicherung und zum Schutz des Anhängers zu treffen.
Der Vermieter kommt nicht für Schäden an Dritten auf, sofern diese aufgrund einer während der Inbetriebnahme des Anhängers entstandenen Verkehrsuntüchtigkeit entstehen.

Punkt 4: Fahrten ins Ausland
Bei einer Auslandsfahrt ist die schriftliche Genehmigung des Vermieters einzuholen. Der Mieter ist für alle Schäden (Sachschaden des Anhängers, Beschlagnahme, usw.) haftbar, die auf Auslandsfahrten entstehen, ganz gleich ob die Schuld bei ihm liegt oder nicht. Der Mieter verpflichtet sich vor Fahrten ins Ausland, sich über die Einfuhrbestimmungen und den Verkehrsvorschriften des jeweiligen Landes zu informieren und diese einzuhalten.
Der Mieter verpflichtet sich, eventuell anfallende Mietgebühren komplett, ohne dass es einen Beweis zur Verleihmöglichkeit gibt, zu begleichen.

Punkt 5: Schäden und Unfälle
Der Mieter ersetzt dem Vermieter jegliche Schäden, die in dem Verleihzeitraum entstanden sind,
gerade für:
a) Reparaturkosten
b) Wertminderung
c) Verleihausfall
d) Kosten für Rechtsberatung sowie Sachverständigengutachten.
Während der Reparaturzeit haftet der Mieter für den in diesem Zeitraum entstehenden Vermietausfall, ohne dass der Vermieter einen Nachweis über einen möglichen Verleihtermin erbringen muss.
Dem Mieter obliegt es, bei entstandenen Verkehrsunfällen unverzüglich die Polizei und den Vermieter zu kontaktieren und dabei alle für den Fall relevanten Informationen wahrheitsgemäß mitzuteilen (auch gegenüber der Versicherung). Alle Beweismittel sind sofort sicherzustellen. Eventuelle Augenzeugen müssen ebenfalls einbehalten werden. Bei Verkehrsunfällen sind die Polizei und der Vermieter zu benachrichtigen; Augenzeugen und alle mit dem Fall zusammenhängende Beweismittel sind zu sichern.
Der Mieter haftet nicht, wenn für den Schaden ein namentlich bekannter Dritter aufkommt.
Diese Person muss der Schadensersatzpflicht zustimmen und dieser nachkommen bzw. dazu im Stande sein.

Punkt 6: Versicherungsschutz
Für den Verleihanhänger besteht eine Haftpflichtversicherung. Beschädigungen am Verleihanhänger die der Mieter mit schuldhaften, fahrlässigen oder grob fahrlässigen Handeln verursacht hat, oder die Beschädigungen, die ein nicht bekannter Dritter an dem Anhän­ger verursacht hat, werden nicht vom Vermieter ersetzt, sondern werden vom Mieter ersetzt. Entstehen im Mietzeitraum Schäden durch den Anhänger (im ange­hängten Zustand) zu Lasten Dritter, werden diese Schäden grundsätzlich über die aktuelle Versicherung des Zugfahrzeugs abgewickelt.

Punkt 7: sonstige Vereinbarungen
Besondere Vereinbarungen müssen schriftlich festgehalten werden. Mündliche Nebenabreden sind ungültig.
Die Aufrechnung mit möglichen Gegenansprüchen durch den Mieter ist ausgeschlossen. Darüber hinaus ist der Mieter zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nicht berechtigt.

Punkt 8: Gerichtsstand
Für beide Vertragsparteien ist Altenmarkt im Pongau Erfüllungsort und Gerichtsstand.

Punkt 9: Salvatorische Klausel
Der Vertrag bleibt auch dann gültig, wenn sich herausstellt, dass einzelne Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise ungültig sind.